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Fernabsatzgesetz | |||||||
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Gesetz räumt Rückgaberecht beim E-Commerce und Versandhandel ein |
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Mit dem neuen Fernabsatzgesetz, das am 13. April nach zweiter und dritter Beratung vom Bundestag verabschiedet worden ist, legt der Gesetzgeber neue Rahmenbedingungen für den Einkauf per Fernkommunikation, also per Katalog, Brief, E-Mail oder Telefon, fest. Vom 1. Juni an sollen Versandkunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen Waren zurückgeben können und Zug um Zug den Kaufpreis zurückerhalten. Die Unternehmen müssen außerdem die Kosten für die Rücksendung tragen. Anbieter werden verpflichtet, Waren und Vertragsbedingungen transparent zu beschreiben, damit den Kunden böse Überraschungen erspart bleiben. Die 14-tägige Widerrufsfrist wird künftig auch bei Timesharing-Verträgen gelten, die bisherige Wochenfrist bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Verbraucherkrediten und Zeitschriftenabonnements verdoppelt sich. Das Risiko sinkt Das Rückgaberecht gilt nicht, wenn Kunden Dateien gegen Bezahlung aus dem Netz laden: Wer sich also ein Programm oder ein Musik-File über das Netz besorgt, kann dieses nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zurückgeben. Wer bei Unternehmen mit Sitz im Ausland bestellt, kann sich ebenfalls nicht auf das Gesetz berufen. Theoretisch gelten innerhalb der Europäischen Union die Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie, wonach ein mindestens siebentägiges Rückgaberecht eingeräumt werden muss. Unseriöse Geschäftemacher werden es künftig schwerer haben: Wer einen Gewinn verspricht, muss sein Versprechen auch halten. Bislang sind angebliche Hauptgewinne, die sich später als Luftnummer erweisen, bei dubiosen Unternehmen ein beliebtes Mittel zum Kundenfang. Auch der Trick, Waren ohne Bestellung, aber mit beiliegender Rechnung zu verschicken, wird nicht mehr durch schlagen. Denn der Gesetzentwurf stellt eindeutig klar, dass Verbraucher diese Waren weder aufbewahren noch bezahlen müssen. Das Gesetzespaket verbessert außerdem die Verbandsklagerechte der Verbraucherverbände, die damit unseriöse Geschäftspraktiken wirksamer bekämpfen können. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, AGV, spricht in diesem Zusammenhang von einem `Meilenstein des Verbraucherschutzes´. Die Regelungen werden am 1. Juni in Kraft treten, vorausgesetzt, die CDU/CSU-regierten Länder stimmen im Bundesrat zu. FDP und CDU sprechen zwar von einem `unnötigen Eingriff in die Vertragsfreiheit´, Regierungsvertreter gehen allerdings davon aus, dass die Zustimmung erfolgen wird. Die Kontrahenten streiten sich im Wesentlichen um den Passus, dass der Händler die Kosten der Rücksendung tragen muss. Der Gesetzgeber ist in wesentlichen Punkten der EU-Fernabsatzrichtlinie gefolgt. Allerdings fehlen Regelungen zur Fristsetzungen für die Ausführung von Aufträgen. Ginge es nach Brüssel, müsste nach spätestens 30 Tagen eine Bestellung beim Kunden sein - es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Überlange Lieferfristen bleiben damit ein häufiges Ärgernis der Online-Kunden. Klar hat der Gesetzgeber außerdem die Umkehr der Beweislast zu Gunsten der Inhaber von Kreditkarten geregelt. Bisher haben Kunden den schwarzen Peter in der Hand, wenn ihre Karte missbraucht worden ist. So entsteht größere Sicherheit beim Kauf auf Karte im Netz. Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen künftig der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. |
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KlarstellungenDer Händler muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags klar und verständlich informieren über:
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Das Fernabsatzgesetz in Kürze Welche Kaufvorgänge sind betroffen? Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Was sind `Fernkommunikationsmittel´? Briefe, Katalogbestellungen, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mail, Rundfunk-, Tele- und Mediendienste (zum Beispiel Tele-Shopping). In welchen Fällen wird das Gesetz nicht angewendet? Bei Bankgeschäften, im Rahmen von Fernunterricht, Teilnutzung von Wohngebäuden, Immobilienverträgen, Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Lebensmittel, Getränke), bei Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Lebensmitteln, wenn ein konkreter Zeitpunkt oder Zeitraum vereinbart worden ist und bei Automatenkäufen. Wann besteht kein Widerrufsrecht? Bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zudem bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, wenn die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind und bei Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder Versteigerungen. |
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